30. Problemhunde und die juristischen Konsequenzen – eine Kritik an
uneinsichtigen Hundehaltern
Ich hatte vor einigen Jahren einen Beitrag geschrieben zu einem Beschluss des
Oberlandesgerichts Koblenz und bekam daraufhin etliche Zuschriften, in denen sich Hundebesitzerinnen darüber beklagten, dass es nicht viel Sinn mache, seinen eigenen Hund anzuleinen, wenn andere dies nicht täten. Das gleiche treffe zu auf die Erziehung eines Hundes. Was nütze es, wenn man seinen eigenen Hund erziehe, aber Hunderte von Unerzogenen frei herumliefen – so die resignierenden Äußerungen.
Zum besseren Verständnis sei nochmal der Kontext des Beschlusses dargestellt:
Der mit dem Aktenzeichen 1 U 599/18 veröffentlichte Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz wurde seinerzeit von mir nicht nur deshalb ausdrücklich begrüßt, weil er eine Klarstellung eines Sachverhaltes war, der eigentlich selbstverständlich sein sollte, aber bei vielen Hundehaltern bei weitem nicht als selbstverständlich angesehen wird, wie die Reaktionen auf das Urteil zeigten. Sondern ich begrüßte ihn auch deshalb, weil er eine gute Grundlage bietet, einige Irrtümer in der Hundehaltung und Hundeerziehung selbst bei
vermeintlichen Fachleuten aus der Welt zu schaffen. Das Herumgeeiere bezüglich der Auslegungsmöglichkeiten in den daraufhin veröffentlichten Kommentaren selbst von Hundetrainern war schon recht befremdlich.
Der betreffende Fall, der in erster Instanz am Landgericht Mainz und aufgrund der Berufung des Beklagten am Oberlandesgericht Koblenz erneut verhandelt wurde, bezieht sich auf einen Vorfall, bei dem der Kläger, der mit seiner angeleinten Hündin durch einen Wald joggte, infolge der Abwehr eines fremden frei und auf sie beide zulaufenden Hundes einen Riss der
Quadrizepssehne erlitt und deshalb den Halter des freilaufenden Hundes auf Schadenersatz verklagte. Der Kläger hatte zuvor den Beklagten rufend aufgefordert, seinen frei und außerhalb dessen Sicht laufenden Hund zurückzurufen, was diesem aber nicht gelang. Mit anderen Worten: Der Beklagte hatte seinen Hund nicht im Griff.
Der Beklagte wehrte sich gegen die Schadensersatzforderung mit der Argumentation, dass sein Hund die Hündin des Klägers lediglich „umtänzelt“ habe, um mit ihr zu „spielen“, und deshalb gar keine Abwehrhandlung des Klägers notwendig gewesen sei.
Dem widersprach das Gericht mit Bezug auf die örtlich geltende Gefahrenabwehrverordnung, wonach der Hundehalter verpflichtet sei, seinen Hund außerhalb bebauter Ortslagen umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Es sei auch ohne Bedeutung, ob der Hund aggressiv sei oder nicht.
So weit so gut und noch wenig Anlass zur Diskussion.
Aber die für mich viel bedeutendere Feststellung des Gerichts, die aber offensichtlich nicht wirklich von allen Debattierenden verstanden, geschweige denn akzeptiert wurde, ist folgende:
Das Gericht stellte nämlich ferner fest, dass ein Spaziergänger effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen dürfe, wenn ein fremder Hund unangeleint und ohne Kontrolle durch dessen Halter in seine Nähe gelange, auch ohne, dass er zuvor die Gefährlichkeit des Hundes analysieren müsse; selbst ungeachtet der Tatsache, ob der Halter zuvor rufe: „Keine Angst, der will nur spielen!“
Dazu zwei Begebenheiten:
Die erste bezieht sich auf eine Äußerung einer meiner Kundinnen, die einige Wochen nach unserem Training noch einmal Kontakt zu mir aufnahm und sich im Sinne Goethes “Himmelhoch jauchzend“, aber auch „Zum Tode betrübt" äußerte. Sie war zwar einerseits unendlich happy, weil ihr Leinenaggressor seitdem keinerlei Angriffslüste mehr hege und seinesgleichen quasi ignoriere. "Zum Tode betrübt" sei sie aber, weil sie sich neuerdings ständig nicht nur mit anderen Hundehaltern, sondern insbesondere mit Halterinnen auseinandersetzen müsse, wenn sie sie auffordere, ihre Hunde zurück- und von ihrem Hund fernzuhalten. Nicht selten werde sie sogar beschimpft, warum sie es nicht zulasse, dass die Hunde miteinander „spielen, das sei doch abartig“.
Und eine zweite Begebenheit betraf mich zumindest indirekt selbst, in die ich mich aufgrund der Zivilcourage einzugreifen gezwungen sah, als ein Vater mit seinem kleinen ca. 5 Jahre alten Sohn über einen Parkplatz in Richtung ihres Autos gingen. Zwei freilaufende Rottweiler, die der Halter sichtbar nicht im Griff hatte, liefen auf die beiden zu, so dass der Vater des Jungen sich genötigt sah, laut schreiend den Halter aufzufordern, die beiden Hunde zurückzurufen. Da der Halter aber nicht reagierte, sah ich mich als Beobachter der Szene
gezwungen, mich einzuschalten und rief dem Halter zu, wenn er nicht sofort die Hunde zurückrufe, werde ich beide Hunde stoppen.
Ich erspare ihnen das Vokabular, mit dem der Halter mich daraufhin beschimpfte. Ich habe mich deshalb ihm gegenüber zu erkennen gegeben und ihm in sachlicher aber sehr bestimmter Form erklärt, welche Rechte der Vater des Sohnes bzw. ich in diesem Fall gehabt hätten und welche Pflichten ihm als Halter der Hunde obliegen würden. Da er sich einsichtig zeigte, sah ich von einer Anzeige ab, denn ich weiß, dass dieses Verhalten meistens auf Unkenntnis
basiert und nicht immer auf böser Absicht. Nebenbei bemerkt, halte ich es auch aus diesem Grund für zwingend erforderlich und notwendig, dass Hundehalter sich im Rahmen des Erwerbs eines Hundeführerscheins ausreichende Grundkenntnisse zu ihren Pflichten und Rechten aneignen.
In diesem Kontext sehe mich zu folgenden Feststellungen veranlasst:
1. Es ist sachlich falsch, anzunehmen, ein Hund, der auf einen anderen Hund zuläuft, tue dies mit der Absicht des Spielens. Die gegenseitige Kontaktaufnahme fremder Hunde untereinander dient ausschließlich der Befriedigung ihres Aufklärungsinteresses, worin die Absichten des anderen bestehen und ob von ihnen eine Bedrohung ausgehen könnte. Die dadurch initiierten Beschwichtigungssignale kann sogar der Laie erkennen.
2. Dieses Aufklärungsinteresse ist begründet im Streben des Hundes, sein Grundbedürfnis nach Sicherheit zu befriedigen. Daraus ergeben sich alle anderen Verteidigungsabsichten wie beispielsweise die von Frauchen oder irgendeiner Ressource wie das Revier.
3. Ergo, sollte ein Hund Kontakt zu einem fremden Hund aufnehmen, ist dies ein untrügliches Indiz dafür, dass ihm die Verantwortung für seine eigene Sicherheit oder die Sicherheit seiner Bezugsperson bzw. einer Ressource überlassen wurde, der er aufgrund seines Dispositionsgefüges grundsätzlich nachkommen will.
4. Die in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz enthaltene Feststellung, dass ein Spaziergänger einen freilaufenden Hund effektiv abwehren kann, bedeutet im Klartext, dass im Ergebnis der Abwehr der Hund nicht mehr in der Lage ist, dem Abwehrenden oder dessen Schutzbedürftigem einen Schaden zuzufügen. Ich denke, es bedarf keines Kommentars, was dies bedeutet. Denn es wurde in der Feststellung nicht von einer effizienten, sondern von einer effektiven Abwehr gesprochen. Und die besondere Brisanz dieser Feststellung ergibt
sich daraus, dass der Abwehrende weder die Absichten noch die Gefährlichkeit des fremden Hundes zuvor analysieren muss.
5. Ich kann mich deshalb stets nur wiederholen, indem ich allen Hundehaltern dringend rate, falls sie keinen ausgewiesenen Wach- und Schutzhund zur Gefahrenabwehr benötigen, ihre Hunde von ihren wesenseigenen Verteidigungsbedürfnissen zu entbinden bzw. entbinden zu lassen.
Ein erzogener Hund, der von seiner Verantwortung entbunden wurde – denn nichts anderes verbirgt sich hinter seiner Erziehung – verspürt keinerlei Aufklärungsbedürfnis mehr und schon gar kein Interesse mehr an den Absichten anderer. Er ist aber ebenso befreit von jeglichem Stress, denn er weiß, seine Bezugsperson kümmert sich um ihre Sicherheit. Außerdem stellt ein erzogener Hund keinerlei Gefahr mehr dar für jegliche Schadenersatzforderungen.